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Kirchenrechtliche Tagung in Wien
Kirchenrechtliche Tagung in Wien
Service, Veranstaltungen
Redaktion am 17. Februar 2010

Vom 22. bis 24. Februar 2010 findet im Kleinen Festsaal der Universität Wien eine Tagung zu Rechtsschutz in der Kirche statt; organisiert von der Katholisch-Theologischen Fakultät. Bis heute gibt es eine eigene innerkirchliche Gerichtsbarkeit, in den meisten Fällen handelt es sich dabei um Ehenichtigkeits-verfahren. Theoretisch ist das Kirchenrecht wesentlich umfassender. Ziel der Tagung ist es, zu einer originär theologischen Grundlegung kirchlichen Verfahrensrechts zu gelangen, die nicht mehr schlicht aus der Ähnlichkeit mit der weltlichen Rechtsordnung lebt.

Ein kirchliches Verfahrensrecht hat heutigen juristischen Standards zu entsprechen, denn die Glaubwürdigkeit der Kirche steht auf dem Spiel, wenn ihr Umgang mit den Rechten der Gläubigen, aber auch anderer, der Kirche nicht angehörender Personen, willkürlich erscheint. Es ist Aufgabe der Kirchenrechtswissenschaft, Transparenz bei diesen Verfahren zu fordern. Auf der Tagung wird der Stand der kirchenrechtlichen Forschung zu diesen fundamentalen Fragen diskutiert und vorangetrieben. Weiteres ist geplant, einige der dazu notwendigen kanonistischen Koordinaten zu entwickeln. Darüber hinaus werden konkrete Problembereiche aufgezeigt.

Offene Fragen klären


In der Praxis stellen Ehenichtigkeitsverfahren bei weitem den größten Anteil der an kirchlichen Gerichten durchgeführten Prozesse dar. Also Verfahren, in denen es um die Frage geht, ob in einem konkreten Fall das Sakrament der Ehe gültig zustande gekommen ist oder nicht. Theoretisch aber ist in der Kirche jedwedes Recht auch durch Klage geschützt. Hier stellt sich die Frage, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Art und Weise es Aufgabe kirchlicher Rechtsprechung sein kann, die persönlichen Rechte einzelner KatholikInnen zu schützen.

Eine Behandlung der fundamentalen Fragen eines kirchlichen Prozess- oder Verfahrensrechts hat bislang nur in Ansätzen stattgefunden. Viele Fragen sind noch offen, z.B.: Wenn kirchliches Recht nur aus dem Glauben der Kirche begründet werden kann, wie ist dann die Legitimation kirchlichen Verfahrensrechts konkret zu begründen? Sind die Mittel zum Schutz individueller Rechte im gerichtlichen und Verwaltungsweg (insbesondere bei der Beanstandung der Lehre eines Theologen) hinreichend ausgebaut?
Welche Anforderungen stellen sich der Kirchenrechtswissenschaft und der kirchlichen Gesetzgebung bezüglich des Rechtsschutzes im Blick auf die Zukunft? (vs)

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