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Alliierte Kommission für Österreich am Schwarzenbergplatz, damals Stalinplatz, 1946. Foto: Otto Croy, (c) ÖNB


Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, Abteilung für Völkerrecht und Internationale Beziehungen
 
Konferenz zum StaatsvertragDer Staatsvertrag zum Anhören
Der Staatsvertrag im Völkerrecht
1945-55
Gastbeitrag von David Rezac am 12. Mai 2005

Ohne Staatsvertrag keine Souveränität, ohne Souveränität weder Neutralität noch Aufnahme in die Vereinten Nationen. Wie immens wichtig der Staatsvertrag, der am 15. Mai 1955 unterzeichnet wurde, war und es auch heute noch ist und warum der Name "Friedensvertrag" peinlichst vermieden wurde, weiß David Rezac vom Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung.

Die Bedeutung des österreichischen Staatsvertrages für die Wiederherstellung der Freiheit und Souveränität unseres Landes wird in der Gesamtbetrachtung des Jahres 1955 sehr gut sichtbar: Das Moskauer Memorandum, die Unterzeichnung, die Ratifikation und das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages, das Ende der alliierten Kontrolle und der Besatzung, die Erklärung der Neutralität durch Österreich sowie die Aufnahme Österreichs in die Vereinten Nationen stellen für das "annus mirabilis" 1955 zweifellos Marksteine dar, die die Wiederherstellung Österreichs als "souveränen, unabhängigen und demokratischen Staat" (Art. 1 des Staatsvertrages) und dessen Anerkennung in der internationalen Staatengemeinschaft verdeutlichen. Souveränität Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang war Art. 20 des Staatsvertrages, der vorsah, dass mit In-Kraft-Treten, also am 27. Juli 1955, die alliierte Kontrolle in Österreich zu bestehen aufhören und die 90-tägige Räumungsfrist für die alliierten Truppen zu laufen beginnen würde. Denn ohne die Wiedererlangung der Souveränität zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten hätte Österreich weder von sich aus die Neutralitätserklärung vom 26. Oktober 1955 abgeben noch am 14. Dezember 1955 in die Vereinten Nationen aufgenommen werden können. Während noch Ende 1954 die Teilung Österreichs als mögliches Szenario zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte, so war diese Gefahr ein Jahr später gebannt. Österreichs Souveränität stand nunmehr unter dem doppelten Schutz des Staatsvertrages und der Charta der Vereinten Nationen. Terminus "Staatsvertrag" Warum wurde für diesen Vertrag, der die Zweite Republik von der Last der zehnjährigen Besetzung endgültig befreite, der Name "Staatsvertrag" gewählt? Der Ausdruck "Staatsvertrag" war zunächst der österreichischen Bundesregierung ein großes Anliegen gewesen, sollte doch der Ausdruck "Friedensvertrag" unter allen Umständen vermieden werden: Österreich sah sich nicht als Rechtsnachfolger des Krieg führenden und untergegangenen Deutschen Reiches an. Der Terminus "Staatsvertrag" wird zudem im Völkerrecht für alle schriftlichen Übereinkommen zwischen Staaten verwendet, die einer Ratifikation bedürfen. Im Falle des österreichischen Staatsvertrages bedeutete dies, dass gemäß Art. 38 der Staatsvertrag erst nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden Österreichs und der vier Signatarmächte (USA, UdSSR, Frankreich und Großbritannien) in Kraft treten sollte, was mit 27. Juli 1955 auch geschehen war. Bedeutung des Staatsvertrages aus heutiger völkerrechtlicher Sicht Unabhängig von der Weiterentwicklung der verfassungsgesetzlich (und nicht etwa im Staatsvertrag!) verankerten Neutralität, die besonders seit dem Ende des Kalten Krieges und dem Engagement Österreichs in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union einem Wandel unterworfen war, werden die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsvertrages sicherlich noch lange Bestand haben. Die Obsoleterklärung einiger Bestimmungen durch Österreich im Jahre 1990 (Waffenverbote, Fragen der Rückübereignung des so genannten "Deutschen Eigentums") bedeutet deshalb keinesfalls, dass andere, für Österreich besonders wichtige Bestimmungen des Staatsvertrages ebenfalls ihre Gültigkeit verloren haben.  Unter diese Bestimmungen des Staatsvertrages, die für Österreich (und weniger für die Signatarmächte) auch in Zukunft von großer Bedeutung sein werden, fallen jedenfalls die folgenden:  Art. 2 (Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs), Art. 4 (Verbot des Anschlusses an Deutschland), Art. 5 (Schutz der Grenzen Österreichs), Art. 6 (Verpflichtung Österreichs zum Schutz der Menschenrechte), Art. 7 (Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, im Burgenland und in der Steiermark), Art. 8 (Verpflichtung zum Schutz der demokratischen Einrichtungen) sowie Art. 9 (Verpflichtung zur Auflösung nazistischer, faschistischer und antidemokratischer Organisationen). Ebenso findet die Verpflichtung zur Rückstellung so genannten "arisierten Vermögens" (Art. 26) im Staatsvertrag eine völkerrechtliche Grundlage. Schließlich steht die Diskussion um die "Bene?-" bzw. "Avnoj-Dekrete" in Zusammenhang mit den in Art. 27 festgelegten Bestimmungen über österreichische Vermögenswerte. Univ.-Ass. Mag. Dr. David Rezac forscht und lehrt am Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.  

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