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Die moderne Biomedizin aus rechtsethischer/juristischer Perspektive
Ethik und Biomedizin
Gastbeitrag von Gerhard Luf am 22. Januar 2003

Die Entwicklungen in der modernen Biomedizin überfordern zunehmend unsere überkommenen moralischen Routinen. Präimplantationsdiagnostik, Embryonenforschung und Klonen sind ethische Fragen von hoher gesellschaftlicher Relevanz und Maßnahmen mit potentiell großer Eingriffsintensität in Rechtsgüter wie jene des Lebens. Das Recht ist hier gefordert, Schutznormen und institutionelle Rahmenbedingungen zu bieten.

Diese Herausforderungen treffen die RechtswissenschaftlerInnen und die österreichische Rechtsordnung relativ unvorbereitet. Zum einen schlägt sich der ethische Pluralismus hinsichtlich grundlegender Positionen in Fragen wie solchen nach Begriff oder moralischem Status des frühen Embryos auch in den juristischen Diskursen nieder und führt zu unterschiedlichen Antworten. Juristischen Argumentationen sind eben ethisch keineswegs neutral, sondern bleiben im Gegenteil auch in den juristischen Lösungen ethisch höchst voraussetzungsvoll. Zum anderen ist der aktuelle rechtliche Normenbestand gerade in der österreichischen Rechtsordnung unbefriedigend.

Die Garantie der Menschenwürde

Der Rekurs auf die Grundrechte und die Menschenwürde spielt in den Diskussionen um die Grenzen der Forschungsfreiheit eine wichtige Rolle. Im Unterschied zu anderen Grundrechten ist die Forschungsfreiheit ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Sie besitzt aber "immanente Gewährleistungsschranken". Diese Schranken müssen aus tragenden Prinzipien der Rechtsordnung, insbesondere aus grundrechtlich garantierten Rechten anderer, abgeleitet werden. Insofern besitzt die Frage des grundrechtlichen Status des Embryos besondere Bedeutung. Unterstellt man den Embryo der Garantie der Menschenwürde, dann sind einer "verbrauchenden" Embryonenforschung deutliche Schranken gesetzt. Andernfalls bleibt die Forschungsfreiheit weitgehend unbeschränkt.

Aus rechtsphilosophischer Perspektive bildet das Prinzip der Menschenwürde die Legitimationsgrundlage der Menschenrechte. Welchen normativen Stellenwert besitzt die Menschenwürde nun in der Österreichischen Rechtsordnung? Die grundrechtlichen und grundrechtsdogmatischen Voraussetzungen für die Berufung auf die Würde des Menschen sind in Österreich nur rudimentär entwickelt. Das Prinzip der Menschenwürde ist nicht, zumindest nicht an zentraler Stelle, normiert. Im Anschluss an Entscheidungen des österreichischen VerfGH und des OGH kann davon ausgegangen werden, dass die Menschenwürde in der österreichischen Rechtsordnung den Rang eines ungeschriebenen "allgemeinen Wertungsgrundsatzes" besitzt. Ein derart fundamentales Prinzip wie das der Menschenwürde sollte ein Kriterium sein, das im Lichte des Instrumentalisierungsverbotes für die Bestimmung der immanenten Gewährleistungsschranken der Forschungsfreiheit herangezogen werden könnte.

Zum Lebensrecht des frühen Embryos

Prekär fällt die Beurteilung aus, den Embryonenschutz auf ein grundgesetzlich gewährleistetes Recht auf Leben zu gründen. Dieses Grundrecht wird nicht durch das B-VG gewährleistet, sondern durch Art. 2 EMRK. Nach der überwiegenden Auffassung der österreichischen VerfassungsrechtlerInnen ist dieser Artikel aber nicht auf frühes menschliches Leben applizierbar. Eine problematische Rolle innerhalb dieser Argumentation spielt das Fristenlösungserkenntnis aus 1974. Es figuriert als Anknüpfungspunkt für eine problematische, dem Prinzip normativer Gleichbehandlung verpflichtete Analogisierung zwischen der Stellung des Embryos im Kontext eines Schwangerschaftsabbruchs und jener im Zusammenhang mit der "verbrauchenden" Beforschung. Der Tenor: Wenn der Embryo auf Grund der bestehenden Gesetzgebung nicht geschützt sei, wäre es unplausibel und inkonsistent, dem Embryo "in vitro" einen größeren Schutz zukommen zu lassen. Nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass es sich beim Schwangerschaftsabbruch und bei der Embryonenforschung um unterschiedliche Verhaltenskonstellationen und Spannungslagen handelt, die auch ethisch und rechtlich unterschiedlich bewertet werden sollten.

Forschung nur an "überzähligen" Embryonen?

Weitgehende Einigkeit im internationalen Diskurs besteht darüber, dass die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken ethisch abzulehnen und auch juristisch zu verbieten ist. Dies entspricht Art. 18 des Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin. Österreich hat dieses Abkommen zwar noch nicht ratifiziert, doch sprechen gewichtige Gründe dafür, es zu tun. Angesichts der dargestellten prekären Schutzsituation würde dies zu einer Verbesserung des grundrechtlichen Schutzes von Embryonen führen.

Die Bedeutung der Frage nach Lebens- und Würdeschutz zeigt sich aktuell am Problem der Zulässigkeit der Forschung an "überzähligen" Embryonen. Eine solche Forschung ist nach § 9 FMedG zwar verboten. Dagegen wendet sich das verbreitete Argument: Wenn diese Embryonen ohnedies der Vernichtung preisgegeben sind, weil für sie keine Chance auf Implantation besteht, sei es doch im Lichte einer Güterabwägung vertretbar, sie zu beforschen und einen (möglichen) Beitrag zum medizinischen Fortschritt zu erbringen.

Hier sollte zwischen Lebens- und Würdeschutz unterschieden werden sollte. Es wäre zwar nicht sinnvoll, solchen Embryonen den Lebensschutz zuzubilligen, wenn keine Aussicht auf Implantation mehr besteht. Wohl aber bleibe der Schutz der Menschenwürde und damit das Verbot bestehen, sie um irgendwelcher Zwecke Dritter willen zu instrumentalisieren. Rechtsphilosoph Kurt Seelmann zieht eine Parallele zu todgeweihten Schwerkranken, mit denen niemand "ohne ihren Willen unter Hinweis auf den nahen Tod und den möglichen Nutzen anderer experimentieren" würde.

"Reproduktives" und "therapeutisches" Klonen

In der internationalen Diskussion um die Zulässigkeit des Klonens hat sich die Unterscheidung zwischen "reproduktivem" (Bsp.: Dolly) und "therapeutischem" Klonen eingebürgert. An dieser Unterscheidung wird kritisiert, dass es sich dabei um einen semantischen Trick handle, weil diese Differenzierung allein auf unterschiedliche Intention abstelle, die einen unterschiedlichen Status des Embryos aber nicht rechtfertigen könne. An die Unterscheidung werden gleichwohl juristische Konsequenzen geknüpft. So verbietet das Zusatzprotokoll zum Menschenrechtsübereinkommen in der Biomedizin aus 1998 in nicht unumstrittener Interpretation das reproduktive, nicht das therapeutische Klonen. Im Hinblick auf den Geltungsumfang § 9 des österreichischen FMedG wird argumentiert, dieser sei auf therapeutisches Klonen nicht anwendbar, es sei in Österreich daher nicht verboten. Bei diesem Kerntransfer handle es sich nicht um eine "Befruchtung", von der das FMedG spräche. Hier läge eine Regelungslücke vor, die nicht geschlossen werden dürfe, da es sich um eine (verwaltungs)strafrechtliche Norm handle, bei der ein striktes Analogieverbot bestünde.

Ich halte diese Argumentation für nicht überzeugend. Wenn im Wege der Methode des therapeutischen Klonens Embryonen hergestellt werden, dann kann die bloße Intention, sie nicht zu implantieren, sondern an ihnen zu forschen, für eine solche juristische Differenzierung nicht genügen. Zwar handelt es sich beim therapeutischen Klonen nicht um eine Kernverschmelzung, aber doch um einen Vorgang, der juristisch durchaus als Befruchtung qualifiziert werden kann, sofern im Falle einer Implantation, also "in vivo" prinzipiell ein eigenständiges Individuum entstehen könnte.

Präimplantationsdiagnostik

Besondere rechtspolitische Aktualität besitzt die Frage der Zulassung bzw. des Verbots der Präimplantationsdiagnostik. PID ist in Österreich und einigen anderen Staaten verboten, in anderen Ländern auf der Grundlage einschlägiger Gesetze in Ausnahmefällen schwerer genetischer Belastungen zugelassen (z.B. Dänemark) oder in Ermangelung expliziter Regelungen erlaubt (z.B. Belgien). Die juristischen Diskussionen um PID sind geprägt durch ethische Grundsatzdiskussionen. Diese führen im Falle einer prinzipiellen Befürwortung einerseits individualethische Erwägungen ins Treffen: unter dem Gesichtspunkt, genetisch belasteten Paaren zu einem eigenen gesunden Kind zu verhelfen, sollte die PID zur Anwendung kommen. Von Seiten der GegnerInnen wird angeführt: Durch den spezifisch selektiven Charakter der PID würden, über den durchaus berücksichtigungswürdigen Einzelfall hinaus, fragwürdige gesellschaftliche Entwicklungen begünstigt. Tendenzen zu einer positiven Eugenik wären nicht zu verhindern. Latent bereits vorhandenes Anspruchsdenken auf ein "Kind nach Maß" werde auf gesellschaftlich nicht zumutbare Weise verstärkt.

Ausblick

Ich wage nicht zu prophezeien, wohin die Entwicklung gehen wird. Sicher wird auch der weitere Diskurs - der ethische wie auch der rechtspolitische - konfliktgeladen sein. Die diskursive Auseinandersetzung muss aber stattfinden, nicht nur in Ethikkommissionen, sondern auch in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit. Denn sie stellt die Voraussetzung, dass vielleicht doch deutlichere Konturen des ethisch Gemeinsamen herausgearbeitet werden können. Auf einen solchen Fundus sittlicher Gemeinsamkeiten bleibt das Recht um seiner eigenen Legitimität willen angewiesen.

O. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Luf ist Vorstand des Instituts für Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Universität Wien. Er ist Mitglied der Bioethikkommission der österreichischen Bundesregierung.

Das Originalreferat von Prof. Luf im Rahmen der Marizeller Gespräche im Oktober 2002 kann hier nachgelesen werden (pdf).

Alle Referate der Mariazeller Gespräche im Original: Univ.-Prof. DDr. Johannes Huber (Universität Wien/AKH Wien) Univ.-Prof. Dr. Günther Pöltner (Universität Wien) Prof. Dr. Jan P. Beckmann (FernUniversität Hagen) Univ.-Prof. Dr. Leopold Neuhold (Universität Graz) Dr. Klaus Huemer (LKH Mariazell) Diözesanbischof Dr. Egon Kapellari (Graz-Seckau)

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