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eLearning - alles was Recht ist
eLearning
Daniela Schuster (Redaktion) am 29. Oktober 2003

Die Erstellung multimedialer Lernmaterialien ist sehr aufwändig. Dem gegenüber steht die leichte Kopierbarkeit der Daten. Wie können Urheberrechte geschützt werden? Und welche anderen rechtlichen Aspekte müssen bei der Entwicklung digitaler Lernprodukte beachten werden? Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl, Institut für Zivilrecht, klärt auf.

Viele Lehrende schrecken nach wie vor davor zurück, die Möglichkeiten des eLecturing und eLearning zu nutzen. Zum hohen Arbeitsaufwand kommt die Angst, das geistige Eigentum nicht adäquat schützen zu können. Diese Furcht ist sicherlich berechtigt, Daten, die im Internet oder anderweitig digital zur Verfügung gestellt werden, sind leicht kopierbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kopieren auch erlaubt ist. "Der Inhalt von Websites oder auch CD-Roms ist automatisch urheberrechtlich geschützt, es bedarf dafür keiner Registrierung oder Patentierung", erklärt ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl. "Jeder, der Inhalte oder auch das Design abkupfert, macht sich nach dem Urheberrecht strafbar. Der Urheber kann auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz klagen."

Urheberrechte Dritter

Und wie steht es mit Skripten, Büchern oder Abbildungen Dritter, die auf der eigenen Homepage zugänglich gemacht werden? "Grundsätzlich darf nur zugänglich gemacht werden, wofür man die Lizenz besitzt. Es ist also nicht erlaubt, ein fremdes Buch in digitalisierter Form ins Netz zu stellen. Urheber und/oder Verlag können das unterbinden", erklärt Zankl, der auch das Europäische Zentrum für E-Commerce und Internetrecht und die eLearning-Initiative e-xam leitet.

Wer darf sich was herunterladen?

Der Urheber besitzt auch allein das Recht, das Werk zu vervielfältigen. Der Download ist nach dem Urhebergesetz bereits eine Vervielfältigung und somit strafbar. Es gibt jedoch eine Klausel (§ 42 Abs. 1 UrhG), nach der Privatkopien, etwa von Studierenden für ihre Ausbildung, erlaubt sind. "Eine Kanzlei oder Personen, die das digitale Angebot für wirtschaftliche Zwecke nutzen möchten, dürfen das aber nicht", erklärt Zankl. "Hat der Urheber auf seiner Webpage allerdings Schranken eingebaut, um auch Privatkopien zu unterbinden, so müssen diese respektiert werden. Ihre Umgehung ist strafbar", fügt Mag. Anja Schmidt an, die sich im Rahmen ihrer Dissertation "Copies = right? Die digitale Privatkopie im Spannungsverhältnis zu technischen Schutzmaßnahmen" mit diesem Thema beschäftigt.

Haftung für den Inhalt

Für den Inhalt der eigenen Seiten kann die Haftung teilweise ausgeschlossen werden. "Als Betreiber eines nicht-kommerziellen Angebots haftet man nur dann, wenn man wissentlich etwas Falsches oder Rechtswidriges auf die Seiten gesetzt hat", erklärt der Professor für Zivilrecht. "Für Betreiber kommerzieller Webpages kann bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen werden, bei grober nicht."

Haftung für externe Links

Hyperlinks stellen im Web eine Möglichkeit dar, Informationen international miteinander zu verknüpfen. Dabei ergibt sich die Frage: Muss der Betreiber der Zielseite gefragt werden, ob ein Link gesetzt werden darf? In der Regel wird von einer konkludenten Zustimmung des Betreibers auszugehen sein - er ist an möglichst vielen Zugriffen interessiert. Jedoch: Ein Link zu einer fremden Page kann somit als wettbewerbsrechtliche Beihilfe gewertet werden, man kann daher für eventuell rechtswidrige Inhalte haftbar gemacht werden. "Für den Inhalt verlinkter Seiten ist man aber nur dann verantwortlich, wenn man positiv weiß, dass auf ihr etwas Rechtswidriges oder Falsches steht. Dann jedoch kann auch ich geklagt werden", so Zankl. Es bestehe aber keine Kontrollpflicht der Seiten, zu denen einmal ein Link gesetzt wurde.

Rechtliche Aspekte beim Gang ins Internet

Was müssen Anbieter digitaler Lernprodukte im Internet noch beachten? "Nach dem E-Commerce-Gesetz bestehen Info- und Verhaltenspflichten für Anbieter kommerzieller Dienste. Kommerziell ist ein Dienst einerseits natürlich dann, wenn man für seine Inanspruchnahme bezahlen muss. Anderseits aber auch schon, wenn der Anbieter an Bannerwerbung verdient oder zahlende Sponsoren angeführt werden", erklärt der Internet-Experte. In diesem Fall bestehen folgende Informationspflichten:
- Es muss in einem Impressum kenntlich gemacht werden, wer hinter dem Angebot steht (Name, Adresse, Telefonnummer).
- Wenn sich Werbung auf der Seite befindet, muss sie als solche gekennzeichnet werden und es muss erkennbar sein, wer der Auftraggeber ist.
- Können auf der Page Verträge (z.B. Kaufvertrag) abgeschlossen werden, muss der Nutzer über die Modalitäten des Vertrages informiert werden.
- Befinden sich AGBs auf der Website, müssen diese heruntergeladen und ausgedruckt werde können. (dan)

Univ.-Prof.Dr. Wolfgang Zankl, wolfgang.zankl@univie.ac.at
Zentrum für E-Commrerce und Internetrecht
eLearning Plattform e-xam für Juristen

Einen Leitfaden betreffend eLearning im Bereich Urheberrecht, Verwertungsrecht, Linkhaftung, Datenschutz, Telekommunikationsrecht, erstellt von Mag. Ursula Schwertl, Karl-Franzens-Universität Graz, finden Sie als PDF-Datei hier.

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