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Drei Juristen hielten am Freitag, 6. Oktober 2006, ihre Antrittsvorlesung: Franz-Stefan Meissel, Helmut Ofner und Thomas Simon (von links).


Dekan Heinz Mayer führte durch die Veranstaltung.


Thomas Simon sprach über "Die Bindung des Richters an das Gesetz".


Großes Interesse im Kleinen Festsaal.


Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Porträt über Thomas Simon: "Rechtsgeschichtliche Fragen mit aktuellem Bezug" Lebenslauf und Forschungstätigkeit von Thomas Simon  
Gesetzgebungsstaat und die "Bindung des Richters an das Gesetz"
Antrittsvorlesungen
Gastbeitrag von Thomas Simon am  9. Oktober 2006

Das Problem der "Bindung des Richters an das Gesetz" ist seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert fester Bestandteil des justizpolitischen Diskurses in Deutschland. Im vormodernen Rechtssystem hingegen ist die Bindung der Justiz an die Gesetze kein Thema rechtspolitischer oder methodischer Diskussion. Warum entwickelte sich im 18. Jahrhundert allmählich ein Bewusstsein für das Problem, und ob und wie lässt sich die Urteilstätigkeit der Justiz durch Gesetzgebung hinreichend sicher vorherbestimmen?

Noch in der Frühen Neuzeit orientierte sich die Urteilstätigkeit der Justiz in erster Linie an einem gewohnheitsrechtlich geltenden, kaum aber an einem mit staatlichem Geltungsbefehl versehenen Normenbestand - das gilt auch für das Gemeine Römische Recht, das natürlich nicht wegen des weit über 1000 Jahre zurückliegenden justinianischen Gesetzgebungsaktes, sondern auf Grund gewohnheitsrechtlicher Rezeption angewendet wurde. Bei einer solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtsprechungspraxis produziert die Justiz die von ihr "angewendeten" Normen zum Großteil selbst, ist also gegenüber der Politik und ihrer Gesetzgebung weitgehend autonom.

Urteile vorherbestimmen und steuern


Mit dem politischen Leitbild des Absolutismus war eine derart weitgehende justizielle Autonomie indessen nicht mehr vereinbar; der nach innerer Souveränität strebende Staat des 18. Jahrhunderts erhob nun den Anspruch, die Urteilstätigkeit der Gerichte durch seine Gesetzgebung vorherzubestim¬men und steuern zu können. Das gipfelt in den großen Kodifikationen der Zeit um 1800 (Preu¬ßen, Frankreich, Österreich), die alle mit dem Anspruch erlassen wurden, die Justiz damit exakt festlegen zu können; rigorose Interpretationsverbote sollten den Normgehorsam der Richter erzwingen.

Unvollkommene Illusion


Die Vorstellung, durch klug ausformulierte Gesetze die Justiz entsprechend binden zu können, erwies sich indessen alsbald als Illusion. Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde mehr und mehr akzeptiert, dass die "Bindung des Richters an das Gesetz" notwendigerweise eine höchst unvollkommene sein müsse. Diese ernüchternde Einsicht war aber schon deshalb nur schwer erträglich, weil die bürgerliche Gesellschaft des 19. Jahrhunderts  nach "Rechtssicherheit" verlangte. "Rechtssicherheit" ist aber nur gegeben, wenn die Rechtserkenntnisse der Justiz anhand der Gesetze einigermaßen sicher voraussagbar sind.

"Wissenschaftliche Rechtsfindung"


Einen Ausweg aus diesem Dilemma versprach das Konzept der "wissenschaftlichen Rechtsfindung", wie es von der deutschen Pandektistik entwickelt wurde und im Kern auch noch dem heutigen juristischen Argumentationsstil zugrunde liegt. Seine Attraktivität bezog dieser Stil juristischen Argumentierens aus dem Umstand, dass er die Regelungslücken auf der Grundlage eines Verfahrens zu schließen versprach, das von den Normen des positiven Rechts ausging und diese sodann auf der Grundlage eines als wissenschaftlich akzeptierten, d.h. kritisch überprüfbaren Verfahrens fortbildet. Auf diese Weise wurde einerseits der Unausweichlichkeit justizieller Normbildung bewusst Rechnung getragen, aber die richterliche Rechtsfortbildung schien nun andererseits auf Grund der wissenschaftlichen Rationalität und der methodischen Nachprüfbarkeit der Verfahrens jedenfalls für den gelehrten Juristen kontrollierbar - und dies um so mehr, als die Gerichte seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts verpflichtet waren, ihre Entscheidungen zu begründen.


Thomas Simon ist seit September 2005 Professor für österreichische und europäische Rechtsgeschichte. Die Antrittsvorlesung "Der Gesetzgebungsstaat und die 'Bindung des Richters an das Gesetz'. Zur Genese eines justizpolitischen Grundproblems" fand am Freitag, 6. Oktober 2006, um 16 Uhr im Kleinen Festsaal der Universität Wien statt - gemeinsam mit seinen Kollegen Franz-Stefan Meissel und Helmut Ofner.

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