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Senat legte Kategorien der Zweckwidmung der Studiengebühren fest |
| Forschungspolitik, UG 2002 |
| Redaktion am 26. Mai 2004 |
Der Senat hat in seiner fünften außerordentlichen Sitzung vom 25. Mai 2004 drei zur Abstimmung gelangende Kategorien, von denen eine von einem Vertreter der Studierenden bestimmt wurde, festgelegt. |
Das Universitätsgesetz 2002 berechtigt die Studierenden einer Hochschule, im Zuge einer Abstimmung aus einer vom jeweiligen Senat erstellten Vorschlagsliste eine Zweckwidmung ihrer Gebühren festzulegen. Einer dieser Vorschläge muss dabei von den StudierendenvertreterInnen im Senat stammen. ?Lehrmittelförderbeitrag? abgelehnt An der Universität Wien (wie auch in Salzburg) haben die Hochschülerschafts-VertreterInnen daher eine Rücküberweisung der Studiengebühren als ?Lehrmittelförderbeitrag? vorgeschlagen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dies in einer Rechtsauskunft vom 14. Mai 2004 allerdings als nicht zulässig erachtet. Der Senat hat daher in seiner Sitzung am Dienstag einen entsprechenden Antrag von ÖH-VertreterInnen abgelehnt. An der Universität Wien werden die Studenten nicht darüber abstimmen können, ob ihnen die Studiengebühren zurückgezahlt werden. 3 Kategorien festgelegt Nachdem in der Senatssitzung von 22. April die Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studiengebühren verschoben wurde, wurden gestern nach Angaben des Senatsvorsitzenden Gerhard Clemenz drei Kategorien festgelegt. Diese sehen - in unterschiedlicher Gewichtung - alle eine Zweckwidmung für die Bereiche Ausstattung, Internationales, Soziales, Forschung und Lehre vor. Abstimmung zur Zweckwidmung von 7. bis 28. Juni Die Abstimmung über die Zweckwidmung der Studiengebühren, an der alle Studierenden mittels unet-Account teilnehmen können, wird vom Rektorat in der Zeit von 7. Juni bis 28. Juni 2004 auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Jene der Kategorien, die die meisten Stimmen erhält, bekommt auch die Mittel, rund 30 Mio. Euro. (mh/APA) 5. außerordentliche Sitzung des Senats |
