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UG 2002 - was bringt es den JungwissenschafterInnen? (1)
JungwissenschafterInnen
Daniela Schuster (Redaktion) am 11. März 2003

Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist ein dringendes und in Österreich noch nicht befriedigend gelöstes Problem. Was kann das UG 2002 zur Lösung beitragen? DieUniversitaet.at sprach mit Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, ausgewiesene Expertin für öffentliches Dienstrecht und ao. Univ.-Prof. am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.

DieUniversitaet.at: Was ändert sich für JungwissenschafterInnen mit In-Kraft-Treten des UG 2002?

Gabriele Kucsko-Stadlmayer: Das UG regelt die Universitätsorganisation, enthält aber kein Personal- und Besoldungsrecht für das wissenschaftliche Universitätspersonal. Hier gilt weiterhin das öffentliche Dienst- und Besoldungsrecht, also für die Beamten das Beamten-Dienstrecht 1979 und das Gehaltsgesetz 1956, für die Vertragsbediensteten das "neue" Universitätslehrer-Dienstrecht 2001 (4-Säulenmodell). An dieser Rechtslage ändert sich vorläufig nichts. Für die ab 1.1.2004 neu anzustellenden Personen gilt das Arbeitsrecht der Privatwirtschaft, also grundsätzlich Vertragsfreiheit. Derzeit wird allerdings ein Kollektivvertrag zwischen dem Dachverband der Universitäten und der Gewerkschaft verhandelt. Dessen Inhalt ist noch ungewiss. Zu hoffen ist, dass dieser KV interessante Neuerungen für das wissenschaftliche Personal enthalten wird, zum Beispiel Laufbahnmodelle, unbefristete Dienstverhältnisse bzw. Tenure-Tracks, größere Flexibilisierung im Teilzeitbereich und möglichst wenig Formalqualifikationen bei der Anstellung, wie etwa Doktorat.

DieUniversitaet.at: Wie lange führt eine Habilitation noch zur Definitivstellung als beamteteR UniversitätsdozentIn?

Kucsko-Stadlmayer: So lange sich UniversitätsassistentInnen noch in zeitlich befristeten, provisorischen oder definitiven Dienstverhältnissen nach §§ 174 ff BDG befinden. Der hier einschlägige § 170 BDG wurde durch das UG nicht verändert.

DieUniversitaet.at: Wie sehen die Rechtsverhältnisse von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in Ausbildung, StudienassistentInnen, DemonstrantInnen, TutorInnen, Lehrbeauftragten in Zukunft aus?

Kucsko-Stadlmayer: Solche "besonderen Rechtsverhältnisse" können nur bis zum 31.12.2003 noch neu begründet oder verlängert werden. Das volle Wirksamwerden des UG am 1.1.2004 berührt diese Rechtsverhältnisse nicht. Die entsprechenden Personen werden der Universität "zugeordnet". Zum 1.1.2004 schon bzw. noch bestehende Rechtsverhältnisse laufen aber aus. Die nun vollrechtsfähige Universität kann dann mit solchen Personen Arbeitsverhältnisse abschließen. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde, gilt für sie das VBG in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

DieUniversitaet.at: Die Implementierung des UG 2002 sieht eine Flexibilisierung der akademischen Laufbahn vor. Was bedeutet das für JungwissenschafterInnen?

Kucsko-Stadlmayer: Die akademische Laufbahn wurde vor allem insofern flexibilisiert, als es innerhalb des sogenannten "Mittelbaus" keine unterschiedlichen Dienstverhältnisse für DozentInnen, AssistentInnen, LektorInnen, StudienassistentInnen, wissenschaftliche MitarbeiterInnen etc. mehr geben wird und keine formalen Anstellungsvoraussetzungen. So ist zum Beispiel nirgends mehr vorgesehen, dass ein Assistent ein Doktorat oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen muss. Auch das Dienstalter und die bisherige Dauer der universitären Tätigkeit ist für die Karriere unerheblich geworden. Darüber hinaus wird die Abschaffung der Planstellenbindung und -rückfrage dem Dienstgeber die Anstellung geeigneten Personals auch faktisch erleichtern.

DieUniversitaet.at: Stichwort "Abschaffung der Planstellenbindung": Wie ist der temporäre Wechsel von Universitätspersonal durch entsprechende Nachbesetzung jetzt geregelt?

Kucsko-Stadlmayer: Der temporäre Wechsel ist durch Abschaffung der Planstellenbindung rechtlich und faktisch erleichtert worden. Voraussetzung für die Anstellung ist nicht mehr eine vorhandene, zur Neubesetzung freigegebene Bundesplanstelle, sondern das entsprechende Budget bzw. Personalpunkte, die der jeweiligen Universitätseinrichtung zur Verfügung stehen. Ist also die Finanzierung eines Projekts budgetär abgesichert, so stößt der Abschluss entsprechender Arbeitsverträge mit dem benötigten Personal auf keine wesentlichen bürokratischen Probleme. Bei zeitlich befristeten Drittmittelprojekten ist meist nicht einmal eine Ausschreibung nötig.

DieUniversitaet.at: Wie verändern sich die Karrierechancen von JungwissenschafterInnen durch das neue Universitätsgesetz?

Kucsko-Stadlmayer: Die Karrierechancen der einzelnen JungwissenschafterInnen haben sich durch das UG nicht unmittelbar verändert. Das Stellenangebot im Bereich des wissenschaftlichen Universitätspersonals wurde nicht vergrößert, wir wissen noch nicht, wie die Dotation der Universitäten auf Grund der Leistungsvereinbarungen aussehen wird. Die neue Universitätsorganisation hat jedoch mittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und Laufbahnmöglichkeiten.

DieUniversitaet.at: Welche Auswirkungen sind das?

Kucsko-Stadlmayer: Es wurde zum Beispiel die organisationsrechtliche Kategorie der ForschungsstipendiatInnen geschaffen. Dies sind neue Rechtsverhältnisse, bei denen jungen WissenschafterInnen die Möglichkeit zur Mitarbeit an Forschungsprojekten im Rahmen von Stipendien eingeräumt wird. Diese Tätigkeit dient ausschließlich der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung, die StipendiatInnen haben keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Universität oder bestimmte Dienstzeiten. Da die Möglichkeit besteht, wissenschaftliche Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, kann es sich dabei auch um eine Erprobung oder Vorstufe für eine universitäre Karriere handeln. (dan)

Lesen Sie im zweiten Teil des Interviews, wie sich das UG 2002 auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auswirken kann.

Ao. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer arbeitet und lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Sie ist ausgewiesene Expertin für öffentliches Dienstrecht.

Literaturtipp: Gabriele Kucsko-Stadlmayer: Universitätslehrer-Dienstrecht 2001. Manz 2001. EUR 58,-. ISBN 3-214-00426-3

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