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Uni-Reform hält großteils vor VfGH
UG 2002
Redaktion am 23. Januar 2004

Die Universitätsreform 2002 hat großteils vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gehalten. Die Höchstrichter bestätigten die im Universitätsgesetz 2002 vorgesehene Universitätsorganisation, vor allem auch den umstrittenen Universitätsrat. Als verfassungswidrig wurden dagegen vom VfGH die ab 2007 geplanten Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Universitäten aufgehoben, die Grundlage dafür sein sollten, wie viele Mittel eine Universität aus dem Budget bekommt.

Die Höchstrichter hatten sich am Donnerstag und Freitag im Zuge einer außertourlichen Sitzung erneut mit dem Universitätsgesetz 2002 befasst, das am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist.
Die von der SPÖ angefochtenen Vorschriften über die neue Uni-Struktur im Universitätsgesetz (UG) 2002, vor allem die Regelungen über die aus Universitätsrat, Rektorat und Senat bestehende Uni-Führung, erachtet der Verfassungsgerichtshof (VfGH) als nicht verfassungswidrig. VfGH-Präsident Karl Korinek begründet dies am Freitag mit einer - nach wie vor gültigen - Verfassungsbestimmung im alten Universitätsorganisationsgesetz (UOG) 1993, welche die "Universitäten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zur weisungsfreien, autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt".
Nach Ansicht der Höchstrichter ermächtigt diese Bestimmung nicht zu jeder beliebigen Organisation der Unis, sondern nur "zu einer systemimmanenten Weiterentwicklung der vom UOG 1993 eingerichteten Organisationsstruktur". Das neue UG bleibe in diesem Rahmen und entspreche insoweit der Verfassung.

Uni-Rat bleibt

Keine Probleme hatten die Höchstrichter mit dem Bestellmodus und der Zusammensetzung des umstrittenen Universitätsrates. Die SPÖ hatte die Meinung vertreten, dass die Mitwirkung der Uni-Angehörigen beim Uni-Rat nicht gewährleistet sei. Der VfGH meint dagegen, dass die Mehrheit der Rats-Mitglieder von den Uni-Angehörigen bestimmt würden, die vom Senat bestellten Mitglieder könnten jede ihnen nicht genehme Person fern halten. Darüber hinaus könne der Uni-Rat nur im Zusammenwirken mit anderen Organen der Uni aktiv werden, er sei als Aufsichtsorgan mit keinen den Kern der Uni-Autonomie betreffenden Aufgaben betraut. Vielmehr trage er nur die Verantwortung für die Rahmenbedingungen, die zuvor vom Ministerium wahrgenommen worden seien.

Aufhebung der Leistungsvereinbarungen

Vom VfGH zu einem großen Teil aufgehoben wurden die Regelungen über die ab 2007 zu schließenden dreijährigen Leistungsvereinbarungen zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bildungsministerium. Konzipiert waren die Leistungsvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen Bund und den Hochschulen geregelt sind. Von Seiten des Bundes hätte dies vor allem die Budgetzuteilung betroffen, von Seiten der Unis die strategischen Ziele, Forschungsvorhaben, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie Fragen des Studienbetriebs.
Aufgehoben wurden die Bestimmungen des Paragrafen 13 Abs. 1, 2 und 9 wegen der fehlenden Rechtsschutzinstrumentarien. Zwar ist im Universitätsgesetz eine "Schlichtungskommission" vorgesehen, diese kann aber bei Nichteinigung zwischen Uni und Bildungsministerium nur "auf einen Abschluss hinwirken". Kontrollfunktion kommt ihr aber keine zu. Daher würden laut VfGH die Leistungsvereinbarungen "dem Rechtsschutzsystem der Verfassung widersprechen".
Für die Universitäten ändert sich durch das Erkenntnis nichts: Die bereits bestellten Organe bleiben unverändert, ebenso die Änderungen der inneren Organisation. Da die Leistungsvereinbarungen erst 2007 in Kraft getreten wären, hat der VfGH auch auf eine "Reparaturfrist" verzichtet.

Rektoren beraten am Montag über Ergebnis

Die Österreichische Rektorenkonferenz (ÖRK) hat am Freitag keine Bewertung der Verfassungsgerichtshofs-Entscheidung zur Universitätsreform abgegeben. Die Uni-Chefs wollen sich am Montag, 26.1.2004 mit dem Inhalt des Erkenntnisses auseinander setzen, heißt es in einer Aussendung der ÖRK. Die Rektoren verweisen aber darauf, dass sie die vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen über die Leistungsvereinbarungen schon anlässlich der Gesetzwerdung kritisiert hätten. Zudem signalisieren die Uni-Chefs Bereitschaft, an einer Neufassung der Bestimmungen über die Leistungsvereinbarungen mitzuwirken. (APA/mh)

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